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14. 06. 2020

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Kabinett beschließt Neufassung der Landesverordnung: Quarantäneverordnung wird angepasst

Datum12.06.2020

KIEL. Mit Hilfe zum Teil einschneidender Maßnahmen ist es in Deutschland und anderen Staaten gelungen, die Zahl der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 einzudämmen und das Pandemiegeschehen zu beruhigen. Vor diesem Hintergrund ist eine differenziertere Betrachtung als bisher möglich. Daher wird, angelehnt an die neue Musterverordnung der Bundesregierung vom 10. Juni 2020, die in Schleswig-Holstein geltende Quarantäneverordnung angepasst.

Folgende Regelungen gelten:

  • Vor dem Hintergrund der international sehr unterschiedlichen Entwicklungen des Pandemiegeschehens werden wieder Risikogebiete bestimmt, aus denen eine Quarantänepflicht für Ein- und Rückreisende erfolgt.

  • Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen  aus einem solchen zurückreisen, sind verpflichtet sich direkt 14 Tage in Quarantäne zu begeben und sich bei dem Gesundheitsamt ihres Wohnortes zu melden.

  • Die pauschale Quarantänepflicht von Einreisenden aus Drittstaaten entfällt.

  • Der Nachweis eines negativen Coronatests hebt eine etwaige Quarantänepflicht auf.

  • Personen, die mit Symptomen einreisen, müssen weiterhin in Quarantäne.

Ausgenommen von der Quarantänepflicht bleiben weiterhin:

  • Personen, die, beruflich bedingt, grenzüberschreitende Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,

  • Personen die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.

  • Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;

  • Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;

  • Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.

  • Im Übrigen kann die zuständige Behörde (Gesundheitsamt am Wohnort der/des Betroffenen) in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

Aus aktuellem Anlass empfiehlt die Landesregierung, dass sich betroffene Reiserückkehrer aus Schweden testen lassen, um bei negativen Testergebnissen zum Inkrafttreten der neuen Verordnung eine Beendigung bestehender oder angeordneter Quarantäne herbeiführen zu können.

Die Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft, löst damit die geltende Verordnung ab und ist bis zum 28. Juni 2020 befristet : https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Eugen Witte, Patrick Kraft | Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel |  0431 988-1704 | Fax 0431 988-1977 | E-Mail: | Medien-Informationen im Internet: www.schleswig-holstein.de | Die Staatskanzlei im Internet: www.schleswig-holstein.de/stk


 

 

Bild zur Meldung: 3 Corona-Regeln